Zwar steht das Beweisantragsrecht im Strafprozess sowohl der Staatsanwaltschaft wie dem Verteidiger und auch dem Angeklagten selbst zu, in der Praxis repräsentiert es aber - neben der Erklärung des Angeklagten zur Sache - das wesentliche Instrument zur Kontradiktion des sich gegen die Anklage verteidigenden Bürgers.
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